§ 209a StPO
Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.
OGH, 03.11.2020, 14 Os 108/20v
(RS0133340)