§ 50 Abs 1 StGB, § 52 Abs 3 StGB
Die Bewährungshilfe kann nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens (hier: dem Einzelrichter des Landesgerichts Linz) angeordnet werden, weshalb sich der Ausspruch der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mangels Entscheidungskompetenz als verfehlt erweist.