§ 127 Abs 1 FinStrG, § 135 Abs 1 FinStrG, § 3 FinStrG
Sowohl der Verhandlungsleiter als auch der Schriftführer haben während der Dauer der Verhandlung anwesend zu sein. Selbst eine vorübergehende Abwesenheit führt zu einem Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung der Entscheidung zur Folge hat.