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Verfahrensmangel: fehlende Bezeichnung eines Schriftführers für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2021/30JSt 2021, 195 Heft 2 v. 15.3.2021

§ 127 Abs 1 FinStrG, § 135 Abs 1 FinStrG, § 3 FinStrG

Sowohl der Verhandlungsleiter als auch der Schriftführer haben während der Dauer der Verhandlung anwesend zu sein. Selbst eine vorübergehende Abwesenheit führt zu einem Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung der Entscheidung zur Folge hat.

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