§ 169 Abs 1 StPO
Die große (auch internationale) Bekanntheit des vorliegenden Straffalls und das öffentliche Interesse an der Person der „A.M.“ vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass gegen sie bloß ein – in Bezug auf § 169 Abs 1 StPO bezogen – Verdacht in Richtung §§ 223 Abs 2, 224 StGB vorliegt, der eine derart eingriffsintensive Maßnahme wohl nicht rechtfertigt.