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Der österreichische Maßnahmenvollzug oder: scurram caedere nemo potest 11Sinngemäß: „Den Wurschtl kaun kana daschlogn!“.

Strafvollzug und KriminologieAss.-Prof. Dr. Johannes Klopf , Regierungsrat DSA Albert Holzbauer , David Klopf , Dr. Patrick FrottierJSt 2021, 152 Heft 2 v. 15.3.2021

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen der Strafrechtsreform 1975 und den Auswirkungen auf den aktuell dringenden Reformbedarf im Maßnahmenvollzug.

Deskriptoren: Maßnahmenvollzug – Gesetzwerdung; Praxis; Kritik.

Normen: § 21 StGB, § 158 StVG, § 6 Sprengelverordnung für den Strafvollzug22BGBl II 2013/124.

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