Noch vor Bekanntwerden des Zwischenberichts der Untersuchungskommission zur Klärung von Versäumnissen und allfälligen Pannen im Vorfeld bzw rund um den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt vom November 2020 hat das BMJ den Entwurf eines Terrorbekämpfungsgesetzes („TeBG“) in Begutachtung versendet.1 In diesem Entwurf findet sich auch ein neuer Straftatbestand. Das ist insofern überraschend, als im genannten Zwischenbericht ein solcher neuer Straftatbestand weder nahegelegt noch dessen Notwendigkeit angesprochen wird. Nach den Pressemitteilungen soll das Problem vielmehr in Kommunikationsmängeln und Einschätzungsfehlern im Bereich BVT und LVT gelegen sein. Ein Straftatbestand wird diese Probleme jedenfalls nicht beseitigen. In dem vorliegenden Ministerialentwurf wird darüber hinaus erneut die Änderung des § 165 StGB zur Diskussion gestellt2, § 20b StGB soll um einen weiteren Fall eines Verfalls auf Verdacht erweitert werden, eine letztlich sogar lebenslang mögliche gerichtliche Aufsicht mit Fußfessel in einem neuen § 52b StGB geschaffen werden. Immerhin entspricht die für das StVG vorgesehene Entlassungskonferenz einer Empfehlung des Zwischenberichts der Untersuchungskommission3 und betrifft Kommunikation.