§ 249 Abs 1 StPO
§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass den Beteiligten zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist.
OGH, 25.02.2020, 14 Os 134/19s
(RS0133037)
§ 249 Abs 1 StPO
§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass den Beteiligten zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur „ausnahmsweise“ das Wort zu erteilen ist.
OGH, 25.02.2020, 14 Os 134/19s
(RS0133037)