vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verwendung der Rücklage

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2021/10JSt 2021, 83 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 54 StVG, § 54a StVG

Dem Strafgefangenen steht während der Haft nur derjenige Teil der Rücklage zur Verfügung, der das halbe Existenzminimum übersteigt. Dieser Teil darf für Zahlungen nach § 54a Abs 3 – das sind Anschaffungen, die das Fortkommen nach der Entlassung fördern – zur Gänze, für Zahlungen nach § 54a Abs 1 – soweit hier relevant, sind das Leistungen zur Schuldentilgung und an unterhaltsberechtigte Angehörige – zur Hälfte verwendet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!