§ 54 StVG, § 54a StVG
Dem Strafgefangenen steht während der Haft nur derjenige Teil der Rücklage zur Verfügung, der das halbe Existenzminimum übersteigt. Dieser Teil darf für Zahlungen nach § 54a Abs 3 – das sind Anschaffungen, die das Fortkommen nach der Entlassung fördern – zur Gänze, für Zahlungen nach § 54a Abs 1 – soweit hier relevant, sind das Leistungen zur Schuldentilgung und an unterhaltsberechtigte Angehörige – zur Hälfte verwendet werden.