§ 126 Abs 5 iVm § 104 StPO
Im Ermittlungsverfahren ist die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden über das für die Feststellung oder Beurteilung einer beweiserheblichen Tatsache (vgl § 125 Z 1 StPO) notwendige Fachwissen nicht verfügen (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Fabrizy, StPO13 § 126 Rz 1; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 3 f).