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Die Übertragung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalprokuratur schlägt auf die gerichtliche Zuständigkeit durch

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/102JSt 2020, 508 Heft 6 v. 15.11.2020

§ 25a StPO, § 28 StPO, § 36 Abs 2 StPO

Gemäß § 36 Abs 1 StPO obliegen im Ermittlungsverfahren gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt. Erachtet sich eine Staatsanwaltschaft als unzuständig, so hat sie die keinen Aufschub

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