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Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/101JSt 2020, 508 Heft 6 v. 15.11.2020

§ 302 Abs 1 StGB, § 9 WaffGG

Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.

Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person.

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