§ 107 StVG
Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Strafgefangenen, keine Beschwerde zu erheben, hat mit Einlangen die ihrem Sinngehalt entsprechende prozessuale Rechtswirksamkeit erlangt. Alle vorangegangen und nachfolgenden und gegenteiligen Erklärungen des Strafgefangenen oder seines Vertreters vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern.