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Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen

JudikaturAllgemeines StrafrechtIngrid MitgutschJSt-Slg 2020/53JSt 2020, 414 Heft 5 v. 15.9.2020

§ 21 Abs 1 StGB, § 269 Abs 2 letzter Fall StGB, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Beamteneigenschaft der Bedrohten und deren Nötigung zu einer Amtshandlung iS des § 269 Abs 2 letzter Fall StGB sind als Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen ausschließlich mit Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend zu machen.

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