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Die Staatsanwaltschaft muss in der Anklage nicht jedes Ermittlungsergebnis würdigen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/74JSt 2020, 356 Heft 4 v. 15.7.2020

§ 211 Abs 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 211 Abs 2 StPO (anders als das Urteilsgericht – §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Anklagebegründung mit jedem der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse entgegenstehenden Umstand auseinanderzusetzen.

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