§ 28 Abs 1 SMG, § 28 Abs 2 SMG, § 15 StGB
Ausführungshandlung des Erwerbs von Suchtgift ist die Erlangung des Gewahrsams am Suchtgift. Wenn nicht geplant war, dass der Suchtgiftverkäufer das Suchtgift, das erworben werden soll, zum Treffen mit dem Erwerber mitbringt und dort übergibt, fehlt es an einer ausführungsnahen Handlung zum Erwerb von Suchtgift.