Unmittelbar nach Einführung der Ausgangsbeschränkungen wegen der COVID-19 Pandemie am 16.3.2020 wurden in durchaus bemerkenswerter Raschheit Regelungen betreffend Fristunterbrechungen von bestimmten Fristenläufen des Finanzstrafrechts beschlossen und mittels 2. COVID-19-Gesetzes1 bereits am 21. März 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Im Gleichklang mit den Regelungen des Abgabenrechts (BAO) wurde – rückwirkend ab 15.3.2020 – im Verordnungswege2 zugelassen, dass – entgegen der Grundsatzbestimmung des § 56 Abs 2 FinStrG – bestimmte Anbringen ausnahmsweise auch in Form eines E-Mails an corona@bmf.gv.at eingebracht werden können. Ebenfalls im Verordnungswege3 wurden besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des StVG getroffen, wonach es auch in diesem Bereich zu einer Unterbrechung von Fristen kommt, die entweder nach dem 22.3.2020 beginnen oder zum 22.3.2020 noch nicht abgelaufen waren. Diese Fristen werden bis zum 30.4.2020 unterbrochen und beginnen am 1.5.2020 wieder neu zu laufen. Diese Regelung hat insbesondere Auswirkungen auf den Strafantritt betreffend verhängte Freiheitsstrafen bzw – mangels Bezahlung der Geldstrafe – von Ersatzfreiheitsstrafen sowie elektronisch überwachten Hausarrest gem § 156b FinStrG und die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen gem § 179 Abs 3 FinStrG. In weiterer Folge wurden durch das 3. COVID-19-Gesetz4 einerseits weitere Fristen in die Unterbrechung