Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2018 ergänzte der Gesetzgeber in Umsetzung der RL (EU) 2017/541 die Terrorismustatbestände des StGB um ein weiteres Vorbereitungsdelikt, das Reisen für terroristische Zwecke nach § 278g StGB. Dieser Beitrag untersucht den Beginn der Versuchsstrafbarkeit und den Zeitpunkt der Vollendung bei § 278g StGB. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Eigenschaft des § 278g StGB als Vorbereitungsdelikt und der Normzweck, die Bestrafung und Bekämpfung von Foreign Fighters. Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass nun eine an sich sozialadäquate Handlung pönalisiert ist und das Unrecht dabei allein durch die Gedanken des oder der Reisenden begründet wird.1