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Die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen einer Hauptverhandlung in Spannungsfeld zwischen Erforderlichkeit und Fairness

AufsätzeAlois BirklbauerJSt 2020, 293 Heft 4 v. 15.7.2020

Der Bericht in den Medien vor wenigen Wochen, nach dem im so genannten BUWOG-Prozess nicht nur die Hauptverhandlung mit Bild- und Ton aufgezeichnet wurde, sondern auch Zeiten vor Verhandlungsbeginn und Verhandlungspausen, schlug Wellen. Dass Bild- und Tonaufnahmen von Verhandlungspausen rechtlich unzulässig sind, wurde letztlich sogar seitens des Gerichts eingeräumt, wenngleich die Verteidigung für das Verhalten eigenartig klang. Einerseits war davon die Rede, dass es sich um „keine Bild- und Tonaufnahmen“ handelte, sondern um eine „technische Unterstützung für die Protokollführung“ (wo immer der Unterschied auch liegen mag), andererseits wurde gebetsmühlenartig betont, dass sich das Gericht die Aufnahmen nicht angehört habe und nichts in die bisherige Verhandlungsführung eingeflossen sei. Dadurch ergebe sich auch keine Befangenheit. Der folgende Beitrag widmet sich der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung. Dabei wird vorweg festgehalten, dass der Autor von den Verteidigern eines der Beschuldigten auf diese Thematik hingewiesen wurde und in deren Auftrag ein Rechtsgutachten zu dieser Thematik erstattet hat, auf das vor Gericht und den Medien hingewiesen wurde. Da die Thematik nicht nur den genannten Prozess zu betreffen scheint, sondern sich in einer Vielzahl von Verhandlungen, in denen Aufzeichnungen erfolgen, eine ähnliche Problematik ergeben könnte, sollen die zentralen Argumente dargestellt werden. Dabei wird neben der Frage nach der Zulässigkeit von Aufnahmen auch darauf Bezug genommen, inwieweit durch eine unzulässige Aufzeichnung objektiv ein strafbares Verhalten von Gerichtspersonen vorliegen könnte. Der Beitrag soll den Diskussionsprozess über die Verwendung technischer Mittel zur Verfahrensvereinfachung im Bezug zu den Grundrechten der Verteidigung bereichern.

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