Die strafrechtliche Verfolgung zweier politischer Aktivisten (Bf) wegen Drogenbesitzes als Vergeltung für ein politisches Graffiti an einer Statue stellt eine Verletzung von Art 10 EMRK dar; kein ausreichender Verdacht für die Begehung einer strafbaren Handlung durch die Bf festgestellt; die willkürliche Inhaftierung der Bf und die fehlende gerichtliche Kontrolle verstoßen gegen Art 5 iVm Art 18 EMRK sowie Art 5 Abs 4 EMRK; Misshandlung der Bf in Polizeigewahrsam stellt eine Verletzung von Art 3 EMRK dar.