§ 39 StPO
Wurde über einen Antrag auf Delegierung bereits entschieden, so steht – bei unveränderter Sachlage und Begründung – der Zulässigkeit eines neuerlichen diesbezüglichen Antrags die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen.
§ 39 StPO
Wurde über einen Antrag auf Delegierung bereits entschieden, so steht – bei unveränderter Sachlage und Begründung – der Zulässigkeit eines neuerlichen diesbezüglichen Antrags die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen.