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Verbot des Pflegeregresses nicht von § 179a Abs 2 erster Satz StVG umfasst

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/59JSt 2020, 270 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 179a Abs 2 StVG, § 330a ASVG

Das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.

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