§ 8 Abs 4 StVG
Bei Unterbleiben einer Personenstandsänderung liegt eine Verletzung des § 8 Abs 4 StVG nicht vor.
OLG Wien, 30.01.2020, 132 Bs 421/19k
§ 8 Abs 4 StVG
Bei Unterbleiben einer Personenstandsänderung liegt eine Verletzung des § 8 Abs 4 StVG nicht vor.
OLG Wien, 30.01.2020, 132 Bs 421/19k