§ 120 StGB, Art 10 EMRK
Das Verbot des § 120 StGB vermag das – im Verfassungsrang verankerte – Recht auf freie Meinungsäußerung gem Art 10 EMRK nicht abzubedingen, sondern die Garantien des Art 10 EMRK sind bei der Beurteilung nach § 120 StGB zu beachten.