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Zur Definition biologischer Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO)

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/49JSt 2020, 173 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 124 Abs 1 StPO, § 124 Abs 2 StPO

Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.

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