§ 485 Abs 1 StPO, Art 6 MRK, Art 13 MRK
Unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist weder aus Art 6 MRK noch aus Art 13 MRK ein Anspruch des Angeklagten auf ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgende Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ableitbar.