Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (sog „PIF-Richtlinie“) wurden Anpassungen im StGB vorgeschlagen, die neben zwei neuen Tatbeständen (§§ 168c und 168d StGB) ua auch eine Änderung des Amtsträgerbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB umfassten. Der Budgetausschuss folgte jedoch im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf geäußerten Bedenken und fürchtete eine zu weitgehende Anwendung des Korruptionsstrafrechts auf die „neuen“ Amtsträger. Um sicherzustellen, dass die Strafbarkeit dieses „neu“ eingeführten Amtsträgertyps nicht über das von der RL vorgesehene Mindestmaß hinausgeht, sah der Budgetausschuss nicht nur Änderungen beim Vorschlag zum neuen Amtsträgerbegriff, sondern va auch bei den Korruptionsdelikten ieS vor. Die folgenden Ausführungen beleuchten diese letztlich beschlossenen, mit BGBl I 2019/111 am 27.12.2019 kundgemachten und am 28.12.2019 in Kraft getretenen Neuerungen in Bezug auf die Korruptionsdelikte, die sich nicht friktionsfrei in deren bisherige Systematik einfügen.