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Zur Anwendung der Verbindung von Strafsachen iSd § 34 Abs 2 Z 1 JGG

JudikaturOgh-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/14JSt 2020, 85 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 34 Abs 2 Z 1 JGG

Der Gesetzeswortlaut (des § 34 Abs 2 Z 1 JGG) ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.

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