§ 146 StGB
Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.
Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.