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Hoffnungen als Tatsachen iSd § 146 StGB?

JudikaturOgh-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/8JSt 2020, 84 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 146 StGB

Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.

Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.

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