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Funktionelle Organstellung beim Amtsmissbrauch maßgeblich

JudikaturOgh-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/4JSt 2020, 83 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 302 StGB

Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig (hier: mittelbare Bundesverwaltung), so ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend.

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