§ 120 StVG, § 122 StVG, § 132 StVG
Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]
Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]