§ 28 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG
Eine im Eigentum einer Person stehende Sache kann auch von mehreren Personen besessen werden.
Für die Tathandlung „Überlassen“ von Suchtgift (§ 28a Abs 1 5. Fall SMG) ist die Art der Beteiligung irrelevant.
§ 28 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG
Eine im Eigentum einer Person stehende Sache kann auch von mehreren Personen besessen werden.
Für die Tathandlung „Überlassen“ von Suchtgift (§ 28a Abs 1 5. Fall SMG) ist die Art der Beteiligung irrelevant.