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Zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2019, 485 Heft 5 v. 1.9.2019

Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO; § 366 Abs 2 erster Satz StPO).

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