Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO; § 366 Abs 2 erster Satz StPO).
Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO; § 366 Abs 2 erster Satz StPO).