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Ordnungsstrafverfahren / Beweisaufnahme und Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2019/59JSt 2019, 472 Heft 5 v. 1.9.2019

§ 17 StVG, § 107 StVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 25 VStG

Der maßgebende Sachverhalt muss vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein. Erst nach vollständiger Beweiserhebung kann eine freie Beweiswürdigung einsetzen.

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