§ 16a Abs 1 StVG, § 16a Abs 3 StVG
Bei Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts gem § 16 Abs 3 StVG ist das OLG Wien die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht Neuerungsverbot. [1]
§ 16a Abs 1 StVG, § 16a Abs 3 StVG
Bei Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts gem § 16 Abs 3 StVG ist das OLG Wien die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz. Es besteht Neuerungsverbot. [1]