Immer wieder bekämpfen in praxi Beschuldigte die Stellung des Privatbeteiligten und beantragen die Nichtzulassung bzw nach Zulassung die Zurückweisung. Demgegenüber fand die Thematik in Lehre und Rspr bisher wenig Beachtung. Entgegen der Lehre besteht für derartige Anträge nicht nur kein Bedarf, vielmehr sind solche Anträge auch unzulässig.