Beweisverwertungsverbote können nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich normiert. Hinsichtlich der Verwertung einer strafgesetzwidrig gewonnenen Tonaufnahme als Beweismittel ist ein solches Verbot der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen. Auch die EMRK enthält keine Bestimmung, die einer Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (zugunsten des Beschuldigten) entgegensteht; der EGMR hat vielmehr die Verwertung einer widerrechtlich erlangten Tonaufnahme sogar zu Lasten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen.1