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Zum Schutzzweck des § 228 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/74JSt 2019, 285 Heft 3 v. 1.5.2019

§ 228 StGB

§ 228 StGB dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung. Beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind.

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