§ 106 StPO, § 107 StPO
Der Zweck von §§ 106 f StPO spricht geradezu dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz – innerhalb der Einspruchsfrist – generell gewährleistet werden sollte und nicht bloß in jenen Fällen, wo Anklage erhoben wurde oder die (wenn auch erst danach) behauptete Rechtsverletzung noch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens erfolgte.