Der Versuch des Delikts ist strafbar, es sei denn, es handelt sich um einen absolut untauglichen Versuch iS des § 15 Abs 3 StGB, oder der Täter ist vom Versuch gem § 16 StGB zurückgetreten. Strittig ist die Frage, wie der absolut untaugliche Versuch vom Wahndelikt abzugrenzen ist (1).