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Ausgewählte Probleme des straflosen Versuchs

AufsätzeBenjamin KollerJSt 2019, 201 Heft 3 v. 1.5.2019

Der Versuch des Delikts ist strafbar, es sei denn, es handelt sich um einen absolut untauglichen Versuch iS des § 15 Abs 3 StGB, oder der Täter ist vom Versuch gem § 16 StGB zurückgetreten. Strittig ist die Frage, wie der absolut untaugliche Versuch vom Wahndelikt abzugrenzen ist (1).

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