OGH, 21.11.2018, 15 Os 131/18f
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof hinsichtlich einer Verurteilung nach dem SMG Nachfolgendes aus:
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Reinsubstanz des inkriminierten Suchtgifts (US 5) zur Gänze unbegründet geblieben sind. Auf eine darauf bezogene Gerichtsnotorietät hat sich das Schöffengericht – entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers – im Übrigen gar nicht gestützt. Denn dass (auch) gerichtsnotorische Tatsachen keiner Begründung bedürfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463; RIS-Justiz RS0098570 [T8]), entbindet das Gericht nicht davon, bei Annahme von Gerichtsnotorietät sich im Urteil auf diese zu berufen, also zu behaupten, dass eine Tatsache ohnehin allen Mitgliedern des Schöffensenats bekannt war.