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Zur Zustellung an den vertretenen Angeklagten in den Fällen des § 83 Abs 4 2. Satz StPO

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2019, 187 Heft 2 v. 1.3.2019

Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen (§ 83 Abs 4 1. Satz11§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der StPO, aF meint die Rechtslage vor dem StrPRG 2004, BGBl I 2004/19.). Die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs 4, 201 Abs 1 und 4 sowie 203 Abs 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen (§ 83 Abs 4 2. Satz).

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