§ 2 Abs 2 StPO, § 3 Abs 2 StPO, § 473 StPO
Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in Betreff mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen.