§ 11 FinStrG, § 33 FinStrG
Durch einen Beitrag im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG werden Finanzvergehen stets in ihrer Gesamtheit gefördert. Der – für den Beitragstäter maßgebliche – strafbestimmende Wertbetrag umfasst nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog.