§ 11 FinStrG, § 31 Abs 1 FinStrG, § 31 Abs 2 FinStrG
Selbst wenn eine Angestellte für ihre Vorgesetzte Schwarzrechnungen erstellt und gewusst hat, dass dies aus steuerlichen Gründen von ihr verlangt wurde, ist es noch immer die Entscheidung der Vorgesetzten, welche Rechnungen in die offizielle Buchhaltung ihres Einzelunternehmens aufgenommen werden.