§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.