§ 10 StVG, § 13 AVG
Ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung kann vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden.
OLG Wien, 12.12.2018, 132 Bs 402/18i