Wie angekündigt, werden – auf Anregung der geschätzten Leserschaft – in unregelmäßigen Abständen die Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens überblicksweise dargestellt. In Fortsetzung der ersten beiden Beiträge, die sich mit einem Streifzug der Regelungen des § 56 FinStrG beschäftigten, folgt nunmehr ein erster Einblick in die Regelungen des § 57 FinStrG. Aufgrund des Umfangs der einzelnen Regelungen erfolgt die Vorstellung der einzelnen Normen wie gewohnt in mehreren Beiträgen.